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Startseite » Regelungen zum Hort-, Kita- und Schulbetrieb ab 18.Mai 2020

Regelungen zum Hort-, Kita- und Schulbetrieb ab 18.Mai 2020

Mai 12, 2020 Nils Hennig Nachrichten aus Sachsen Kommentare deaktiviert für Regelungen zum Hort-, Kita- und Schulbetrieb ab 18.Mai 2020


Regelungen zum Hort-, Kita- und Schulbetrieb ab 18.Mai 2020

Ab dem 18. Mai sollen Kinder wieder ihre Kitas und Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 wieder ihre Schulen regelmäßig besuchen dürfen. Auch für alle übrigen Schüler weiterführender Schulen soll ab dem 18. Mai ein zumindest zeitweiser Besuch ihrer Schulen möglich sein. Der Rechtsanspruch auf Betreuung wird nicht länger eingeschränkt und die Schulbesuchspflicht soll wieder für alle Schüler gelten. Somit haben alle Eltern einen Anspruch auf die Betreuung ihrer Kinder in Kindergärten, Kinderkrippen und Horten. Für die Wiederöffnung der Kindertageseinrichtungen, der Grundschulen und der Primarstufe der Förderschulen gelten jedoch strenge Regeln. Klassen und Betreuungsgruppen müssen strikt voneinander getrennt werden. Das sieht ein Konzept vor, dass unter Leitung des Kultusministeriums gemeinsam mit Infektiologen und Kinderärzten der Kliniken in Dresden und Leipzig sowie Experten der kommunalen Spitzenverbände, freien Kita-Träger und des Sozialministeriums entwickelt worden ist.

— Update 12.05.2020 —

Regelungen zum Schulbetrieb

Für Schüler der Primarstufe der Grund- und Förderschulen (Klassenstufen 1 bis 4), für Schüler der Unterstufe der Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (Klassenstufen 1 bis 3) findet der Unterricht im Klassenverband statt. Dies gilt auch, wenn ein Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen den Schülern innerhalb des Klassenraums nicht eingehalten werden kann. Der Raum, in dem der Unterricht stattfindet, darf von keiner anderen Person als den Schülern des Klassenverbandes, den unterrichtenden Lehrern oder den dem Klassenverband zugeordneten Betreuungspersonal betreten werden. Eine Pflicht, im Klassenraum während des Unterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, besteht für die Schüler nicht. Klassenlehrer haben darauf zu achten, dass der Klassenverband ab der Ankunft der zugehörigen Schüler auf dem Schulgelände und in den Schulgebäuden von anderen Schülergruppen getrennt bleibt. Unterrichtsstunden und Pausenzeiten müssen zeitlich so zueinander versetzt werden, dass Schüler verschiedener Klassenverbände vor und nach dem Unterricht sowie währender der Pausen sich nicht zugleich außerhalb der Klassenräume aufhalten.

Für Schüler der Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) und für Schüler der Sekundarstufe II (Jahrgangsstufen 11 und 12) einschließlich der berufsbildenden Schulen, werden im Wechsel von Präsenzunterricht an der Schule und häuslicher Lernzeit unterrichtet. Die nähere Ausgestaltung dieses Wechsel-Modells obliegt der Schulleitung.

Während des Präsenzunterrichts ist sicherzustellen, dass im Klassenraum zwischen den anwesenden Schülern ein Mindestabstand von eineinhalb Metern besteht und die allgemeinen Hygiene-Richtlinien eingehalten werden. Dasselbe gilt für den Aufenthalt auf dem gesamten Schulgelände.

Der Klassenlehrer kann im Einvernehmen mit der Schulleitung für besondere Unterrichtssequenzen, insbesondere die Durchführung von Experimenten, anordnen, dass im Klassenraum während des Unterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Die Schulleitung kann zudem anordnen, dass außerhalb der Unterrichtsräume eine solche Bedeckung zu tragen ist. Der Schüler ist verpflichtet, auf dem Schulgelände stets eine Mund-Nasen-Bedeckung bei sich zu führen.

Diejenigen Schüler, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, erfüllen die Schulpflicht im Rahmen der häuslichen Lernzeit. Die Schulbesuchspflicht wird insoweit ausgesetzt. Schülern in häuslicher Lernzeit ist es untersagt, das Schulgelände zu betreten oder in sonstiger Weise den persönlichen Kontakt mit der Schule oder den Lehrkräften zu suchen.

Regelungen zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Horten und Kindertagespflege

Kinder werden in aller Regel an den Kindertageseinrichtungen sowie an den heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen während der üblichen Öffnungszeiten im Rahmen des jeweiligen Betreuungsvertrages betreut. Die Betreuung findet in festgelegten Gruppen im Rahmen des Möglichen durch stets dasselbe pädagogische Personal statt. Das gilt auch, wenn ein Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen den betreuten Kindern einer Betreuungsgruppe nicht eingehalten werden kann. Offene oder teiloffene Betreuungskonzepte können in der gegenwärtigen Lage nicht umgesetzt werden.

Die Kindertageseinrichtung stellt sicher, dass die einzelnen Betreuungsgruppen nicht untereinander gemischt werden und dass das betreuende pädagogische Personal nicht unter den verschiedenen Gruppen wechselt. Gemeinschaftsräume und Frei- sowie Gemeinschaftsflächen dürfen immer nur von einzelnen Gruppen genutzt werden.

Die Kindertageseinrichtung stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten sicher, dass erkannte Infektionsketten zurückverfolgt und möglicherweise infizierte Personen, die im unmittelbaren Kontakt zur Einrichtung stehen oder standen, identifiziert werden können. Hierzu ist ein tägliches Kontaktprotokoll zu führen. Auf diesem sind insbesondere die Zusammensetzung der betreuten Gruppen, die betreuenden Erzieher und der Kontakt zu anderen Personal der Einrichtung zu vermerken.

Eltern sind verpflichtet, täglich vor dem erstmaligen Betreten der Betreuungseinrichtung schriftlich zu erklären, dass sowohl ihr Kind als auch weitere Mitglieder des Hausstandes keine der bekannten Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion, insbesondere Husten, Fieber, Halsschmerzen, aufweist.

Die Hortbetreuung von Schülern der Grund- und Förderschulen sowie von Schülern der Unterstufe der Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wird während der üblichen Hortzeiten gemäß dem jeweiligen Betreuungsvertrag sichergestellt. Hort und Schule stimmen die Betreuung von Schülern miteinander ab. Die Zusammensetzung des Klassenverbandes ist soweit als möglich bei der Bildung von Hortgruppen zu berücksichtigen. Hortgruppen sollen nicht aus Schülern mehrerer Klassenverbände zusammengesetzt werden. Abweichungen hiervon bleiben aber möglich.

— Beitrag vom 08.05.2020 —

Der Minister verwies auf die Verantwortung gegenüber Kindern und Eltern. „Gerade für Eltern kleinerer Kinder, war die Zeit der Schließung von Kitas und Schulen enorm belastend. Für nicht wenige ist die Schmerzgrenze erreicht. Aber auch für die Kinder ist es von elementarer Bedeutung spielen, toben und lernen zu können. Zudem bedürfen Schüler im Grundschulalter in besonderer Weise eine pädagogische Anleitung durch ihre Lehrerinnen und Lehrer. Der Erwerb der grundlegenden Kulturtechniken ist weder im Selbststudium möglich, noch kann diese Aufgabe den Eltern übertragen werden“, begründete Kultusminister Christian Piwarz die Wiederöffnung der Kitas und Schulen.

Das Konzept des eingeschränkten Regelbetriebes bedeute eine enorme Herausforderung und verlange von allen Beteiligten in der Umsetzung viel Disziplin ab. »Doch wenn wir auf der einen Seite dem wirtschaftlichen und beruflichen Leben ein deutliches Stück mehr Normalität ermöglichen, dann müssen wir auf der anderen Seite auch Betreuungs- und Lernmöglichkeiten für die Kinder schaffen«, so Kultusminister Christian Piwarz.

Gleichzeitig unterstrich der Minister die Bedeutung der auferlegten Regeln. „Wir können von den Vorgaben, Abstand zu halten und Kleingruppen zu bilden, abrücken, wenn wir die Klassen und Gruppen strikt trennen. Wir öffnen wieder die Kitas und Schulen, aber wir erwarten auch die Einhaltung der Regeln. Am Grundsatz der strikten Trennung von Betreuungsgruppen und Klassen müssen alle festhalten. Ein Zusammentreffen von Kindern unterschiedlicher Gruppen und Klassen muss sowohl in den Gebäuden als auch auf den Freiflächen strikt vermieden werden“, so der Minister. Er verwies aber zugleich darauf, dass die auferlegten Regeln ihre Praxistauglichkeit beweisen müssten. Sollte dies nicht der Fall sein, würden Änderungen vorgenommen. Auch eine erneute Schließung der Einrichtungen schloss der Minister nicht aus.

Grundsätzlich dürfen nur Kinder aufgenommen werden, die keine Krankheitssymptome aufweisen. Auch das Personal muss gesund sein. In der Kindertagesbetreuung wird eine Mund-Nasen-Bedeckung situationsbedingt empfohlen. Gleiches gilt auch im Kontakt zu Erwachsenen. Ebenso sollten Eltern beim Bringen und Abholen ihrer Kinder eine Mund-Nasenbedeckung tragen. Kindern müssen jedoch keine Masken tragen. Um mögliche Infektionsketten nachverfolgen zu können, müssen die tagaktuellen Zusammensetzungen der Gruppen und Betreuer dokumentiert werden. Eltern versichern jeden Tag schriftlich vor Beginn der Betreuung oder des Unterrichts, dass keine Krankheitssymptome vorliegen. Die Auskunft muss auch den Gesundheitszustand des Hausstandes einbeziehen. Die Einrichtungsleitung kann bei Zweifel am Gesundheitszustand des Kindes eine Betreuung ablehnen. Das Bringen und Abholen der Kinder sollte so gestaltet sein, dass Kontakte möglichst reduziert werden. Jede Kita muss einen aktualisierten Rahmenhygieneplan erstellen und einhalten. Sanitärräume müssen mit ausreichend Seifenspender und Einmalhandtüchern ausgestattet sein. Handkontaktflächen, wie Türklinken, Tischoberflächen oder Fenstergriffe sind täglich zu reinigen. Auf regelmäßiges Händewaschen ist zu achten.

Die Einrichtungen werden nur unter der Maßgabe geöffnet, dass Infektionsketten zurückverfolgt werden können und dass es zu einer strikten Zuordnung in konstante und nicht wechselnde Betreuungsgruppen und Klassen kommt, heißt es in dem Konzept. Die Rückverfolgung von Infektionsketten müsse ebenso in der Kindertagespflege gewährleistet sein.

Die Wiederöffnung der Einrichtungen erfolgt auf der Basis folgender Annahmen und Prämissen:

  • Kinder spielen nach den bisherigen Erkenntnissen eine geringere Rolle im Pandemiegeschehen als zunächst angenommen.
  • Sowohl in Kindertageseinrichtungen als auch in den Grundschulen ist altersbedingt eine strikte Durchsetzung von Abstandsregeln nicht oder nur sehr bedingt möglich.
  • Sehr viel entscheidender als eine Gruppengröße, die sich an theoretischen Mindestabständen orientiert, ist deshalb aus Gründen des Infektionsschutzes die Stabilität der personellen Zusammensetzung der Gruppe.
  • Eine Konstanz der Gruppe lässt sich mit entsprechenden Maßnahmen sowohl in Kindertageseinrichtungen als auch in den Schulen der Primarstufe durchsetzen. An den Grundschulen kann der Unterricht – anders als in der Sekundarstufe I – durchgehend im jeweiligen Klassenraum realisiert werden, zumal im verbleibenden Schuljahr ohnehin eine Konzentration auf die Kernfächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht erfolgen soll.
  • Für die Kinder in den Kindertageseinrichtungen und in den Grund- und Förderschulen sind die sozialen Kontakte mit Gleichaltrigen in ihrer definierten Gruppe bzw. Klasse auch mit Blick auf die seelische Gesundheit von herausragender Bedeutung.
  • Unterricht der Schüler im Primarbereich ist geboten, um massive Bildungsbenachteiligungen oder eine Verschärfung der Disparitäten zu vermeiden.
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    Nils Hennig

    Geboren in Sachsen, aufgewachsen in Sachsen und lebt noch immer in Sachsen. Nils Hennig ist durch und durch ein Sachse und er schreibt hier für Sie.

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